Praxis & Wissen

Ratgeber Arbeit

Hallo, Ausbildung

Text Katrin Schreiter – Illustration Karolina Zolubak

Für viele Jugendliche beginnt in den kommenden Wochen die Berufsausbildung. Der Wechsel von der Schule ins Arbeitsleben bringt viele Fragen mit sich. Die wichtigsten Antworten findest du hier.

Artikel vorlesen lassen

Foto: Stefan Koch

Zuverlässig, pünktlich, fleißig – so wünschen sich die Betriebe in der Regel ihre Auszubildenden. Doch eine Ausbildung ist keine Einbahnstraße – neben Pflichten haben Auszubildende natürlich auch eine Reihe von Rechten. Was Azubis dürfen und was nicht, was sie tun müssen und was nicht, ist gesetzlich genau festgelegt. Peter Voigt, Leiter der IGBCE-Abteilung Justiziariat/Rechtspolitik/Rechtsschutz, erklärt dir die Fakten.

Vertrag unterschreiben

Bevor es losgehen kann, musst du erst einmal deinen Ausbildungsvertrag unterzeichnen. Falls du noch nicht volljährig bist, müssen auch deine Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten ihre Unterschrift daruntersetzen.

Generell gilt: Im Ausbildungsvertrag werden alle Vereinbarungen zwischen dem Ausbildungsbetrieb und dem Auszubildenden schriftlich festgehalten. Er regelt die Basiskonditionen wie Beginn, Dauer, Art und Ziel der Ausbildung. Außerdem legt er die Länge der Probezeit und die tägliche Arbeitszeit, die Ausbildungsorte, die Höhe der Ausbildungsvergütung und den Urlaubsanspruch fest. Nicht zuletzt muss als Anhang der Ausbildungsplan beigefügt sein. Alle nachträglichen Ergänzungen und Änderungen müssen schriftlich festgehalten werden.

Nach Unterzeichnung des Vertrags besteht ein sogenanntes Ausbildungsverhältnis, bei dem du Rechte und Pflichten hast. Beide sind geregelt durch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) sowie das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Das Ausbildungsziel muss immer klar im Fokus stehen.

Deine Rechte

Auszubildende können nicht gezwungen werden, Arbeiten zu verrichten, die nichts mit der Ausbildung zu tun haben, wie zum Beispiel private Besorgungen für den Chef zu erledigen. Das Ausbildungsziel muss immer klar im Fokus stehen.

Als Azubi hast du Anspruch auf eine monatliche Vergütung. Wie viel das ist, hängt von deinem Ausbildungsberuf ab und davon, ob es einen Tarifvertrag gibt. Da es in Deutschland eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung gibt, erhalten alle Azubis, die in diesem Jahr ihre Berufsausbildung beginnen, im ersten Lehrjahr mindestens 649 Euro pro Monat. In den nächsten Ausbildungsjahren wird die Vergütung jeweils angepasst.

Arbeitsmittel, zum Beispiel Werkzeuge, die notwendig sind, um deine Ausbildungsziele zu erreichen, müssen dir während der Ausbildungszeit vom Ausbildungsbetrieb kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Für die Berufsschule sowie für die Zwischen- und die Abschlussprüfung musst du freigestellt werden. Und natürlich steht dir nach Abschluss der Ausbildung ein Zeugnis zu.

Betriebsgeheimnisse müssen vertraulich behandelt werden.

Deine Pflichten

Aufgaben und Pflichten gibt es natürlich auch. Im Berufsbildungsgesetz ist zu lesen, dass Azubis vor allem die „ihnen im Rahmen der Ausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig ausführen“ und zur Berufsschule gehen sollen. Außerdem müssen Werkzeuge sowie Maschinen pfleglich und Betriebs- sowie Geschäftsgeheimnisse vertraulich behandelt werden.

Für Auszubildende sind in der Regel keine Überstunden vorgesehen. Ein Ausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis. Das heißt, die Ausbildung muss im Vordergrund stehen. Es kann aber Ausnahmen geben, zum Beispiel wenn Regelungen in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag auch mal Überstunden zulassen. Dann spielt das Alter eine Rolle: Die Arbeitszeitregelungen für Minderjährige unterliegen dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), für Volljährige dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

Wer krank ist, braucht natürlich nicht in die Berufsschule oder in den Ausbildungsbetrieb zu gehen. Allerdings ist – je nach betrieblicher Regelung sofort oder spätestens ab dem vierten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich. Die Details dazu findest du in deinem Ausbildungsvertrag. Hier findest du übrigens auch Infos zur Urlaubsregelung, die von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich sein kann.

Die Probezeit beträgt höchstens vier Monate.

Probezeit und Kündigung

Die Probezeit beträgt mindestens einen Monat, höchstens vier Monate. Eine Verkürzung ist möglich, wenn du vor der Ausbildung schon in deinem Ausbildungsbetrieb gearbeitet hast – zum Beispiel als Praktikant. Gut zu wissen: Die Probezeit gibt dir einerseits Zeit, herauszufinden, ob du die richtige Entscheidung bei deiner Berufswahl getroffen hast. Andererseits prüft der Ausbildungsbetrieb, ob du für den Beruf geeignet bist. So kann das Ausbildungsverhältnis während dieser Zeit unter erleichterten Bedingungen von beiden Seiten gekündigt werden.

Falls du mit deiner Ausbildung unzufrieden bist und dich neu orientieren möchtest, kannst du auch noch nach der Probezeit die Ausbildung abbrechen. Dann hast du die Möglichkeit, mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen. Doch überstürzen solltest du das nicht. Häufig hilft ein klärendes Gespräch dabei, Probleme zu lösen. Deine Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) im Betrieb, der Betriebsrat und die IGBCE helfen dir gern ­weiter.

Mehr Tipps für den Start ins Berufsleben gibt es hier.