Bello im Büro?
Assistenzhunde übernehmen für Menschen mit Einschränkungen wichtige Aufgaben im Alltag – häufig begleiten sie ihr Frauchen oder Herrchen zum Arbeitsplatz. Profil erklärt, was es dabei rechtlich zu beachten gibt.
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Den tierischen Freund zum Arbeitsplatz mitbringen – das ist bei vielen Beschäftigten beliebt, allerdings nicht in jedem Unternehmen erlaubt. Doch Menschen mit Einschränkungen, die auf einen Assistenzhund angewiesen sind, haben grundsätzlich ein Recht auf diese Begleitung. Das ergibt sich aus Paragraf 12e des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG).
„Vorsicht – das ist kein Freifahrtschein“, sagt Peter Voigt, Leiter der Abteilung Justiziariat/Rechtspolitik/Rechtsschutz bei der IGBCE. Ohne vorherige Rücksprache mit der Chefin oder dem Chef sollte man den Vierbeiner nicht einfach mitbringen. Das heißt: „Bevor der Assistenzhund mit ins Büro oder in die Werkstatt darf, sollte in jedem Fall der Arbeitgeber zumindest informiert werden“, erklärt der Jurist. „Ansonsten liegt unter Umständen eine Pflichtverletzung vor, die zu einer Abmahnung führen kann – oder sogar zu einer verhaltensbedingten Kündigung.“
Zumutbar und verhältnismäßig?
Darf der Arbeitgeber den Assistenzhund verbieten, obwohl er für sein Herrchen oder Frauchen (über)lebenswichtig ist? „Ja, in bestimmten Fällen kann er das“, sagt Voigt. „Das ist immer auch eine Frage der Zumutbarkeit und der Verhältnismäßigkeit.“
So könne der Arbeitgeber die tierische Begleitung verweigern, wenn sie „eine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung ist“, beispielsweise aus hygienischen Gründen im Labor oder auf einer Intensivstation. Oder aus Gründen, die die Organisation betreffen, „wenn durch den Hund andere Kolleginnen und Kollegen bei ihren Arbeitsabläufen unzumutbar gestört werden. Auch, wenn es im Team Beschäftigte gibt, die eine Hundehaarallergie oder eine Hundephobie haben, kann der Arbeitgeber das Tier, wenn es keine andere Lösung gibt, am Arbeitsplatz verbieten.“
Voigt rät dazu, gemeinsam im Gespräch nach Alternativen zu suchen. „Das könnten eine räumliche Trennung, Homeoffice-Tage oder gestaffelte Arbeitszeiten sein.“ Und wenn keine Einigung in Sicht ist? „Dann sollte man sich an den Betriebsrat oder an die Schwerbehindertenvertretung wenden“, rät der Fachmann. „IGBCE-Mitglieder können sich auch in ihrem Bezirk Rat holen.“
Die Vierbeiner sorgen für gute Stimmung im Büro.
Gute Stimmung im Büro
Und was ist mit Vierbeinern am Arbeitsplatz an sich? Ist es grundsätzlich erlaubt, den Hund mitzubringen? Während der Corona-Pandemie sind viele Leute auf den Hund gekommen. Ob Dackel oder Labrador, Pudel oder Boxer: Nach Angaben des Verbandes für das Deutsche Hundewesen (VDH) wurden 2020 im Vergleich zu Nicht-Corona-Jahren bundesweit 20 Prozent mehr Hunde gekauft.
Arbeitgeber nutzen das Thema mittlerweile sogar, um gutes Personal zu binden oder zu rekrutieren. Und auch der Deutsche Tierschutzbund verweist auf die Vorteile: „Die Vierbeiner sorgen für gute Stimmung im Büro, die Mitarbeitenden verbringen ihre Pausen an der frischen Luft, und das Risiko, dass Hunde aufgrund von Zeitmangel im Tierheim abgegeben werden, sinkt“, sagt Präsident Thomas Schröder.
Doch auch hier gilt: „Es gibt keinen rechtlichen Anspruch darauf, den Hund an den Arbeitsplatz mitzunehmen“, unterstreicht Rechtsexperte Voigt. Das heißt trotz aller Pluspunkte für Bello und Co.: „Der Arbeitgeber muss es nicht erlauben.“