Alles korrekt?
Herabwürdigende Aussagen, unberechtigte Kritik, diskreditierende Formulierungen – derartige Beurteilungen im Arbeitszeugnis musst du nicht akzeptieren. Auch keine „ausreichende“ Einschätzung deiner Leistung. Profil erklärt, was du tun kannst.
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Ein schlechtes Arbeitszeugnis kann dir die Jobsuche erschweren und deine Chancen auf dem Arbeitsmarkt erheblich reduzieren. „Kein Wunder, dass es deshalb immer wieder zum Streit kommt“, sagt Peter Voigt, Leiter der Abteilung Rechtspolitik/Rechtsschutz bei der IGBCE. „Gestritten wird dabei vor allem um die Bewertung der Leistung. Aber auch bei der Beurteilung des Sozialverhaltens und der genauen Aufgabenbeschreibung kommt es häufig zu Unstimmigkeiten.“
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Mindestens „befriedigend“
Das Arbeitszeugnis muss nach aktueller Rechtslage mindestens der Note „befriedigend“ entsprechen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, 9 AZR 584/13). „Das heißt einerseits, dass Arbeitgeber ein schlechteres Zeugnis begründen müssen“, sagt Voigt, „andererseits, dass Arbeitnehmer-innen und Arbeitnehmer, die ein besseres Zeugnis verlangen – also ein gutes bis sehr gutes –, beweisen müssen, dass ihre Leistungen das rechtfertigen.“ Denn ein lediglich befriedigendes Zeugnis wird bei der nächsten Bewerbung vermutlich wenig helfen.
Der Fachmann rät, sich bei Gelegenheit ein Zwischenzeugnis ausstellen zu lassen. „Das bietet sich beispielsweise an, wenn es eine Umstrukturierung gibt, Führungskräfte wechseln oder das Team neu zusammengesetzt wird.“ In diesen Fällen sei der oder die Vorgesetzte verpflichtet, auf Anfrage ein Zwischenzeugnis auszustellen. „Fällt das Zwischenzeugnis gut oder sogar sehr gut aus, wäre der Arbeitgeber in der Beweispflicht, wenn er später eine schlechtere Beurteilung ausstellt.“
Ein Großteil der Streitigkeiten landet übrigens nicht vor Gericht. „In der Regel einigen sich die Parteien außergerichtlich oder spätestens in der ersten Instanz“, erklärt Voigt. Der Rechtsexperte rät allerdings generell dazu, ein Arbeitszeugnis checken zu lassen. Mitglieder der IGBCE können sich damit an ihren Bezirk wenden. Im Streitfall werden sie von den Juristinnen und Juristen der DGB Rechtsschutz GmbH vor dem Arbeitsgericht vertreten.
„Ein kritischer Blick auf das Arbeitszeugnis ist immer sinnvoll“, sagt Voigt. „Denn häufig erkennt man nicht sofort, wo die schlechten Bewertungen versteckt sind.“ Viele Formulierungen würden besser klingen, als sie gemeint sind. Anzeichen dafür: zweideutige Wendungen, Betonung von Selbstverständlichkeiten oder das Weglassen von wichtigen Tätigkeiten. Zudem enthält die „Zeugnissprache“ versteckte Schulnoten.
Was gehört in ein Zeugnis?
„Ein Arbeitszeugnis muss auf jeden Fall Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten“, sagt Voigt. Außerdem könnten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verlangen, dass Leistung und Sozialverhalten bewertet werden. „Die sogenannte Schlussformel, die Trennungsgrund, Dank und Bedauern über das Ausscheiden sowie gute Zukunftswünsche enthält, ist dagegen optional.“ Fehlt jedoch die Schlussformel, gelte das als ein negatives Zeichen.
„Generell verboten im Arbeitszeugnis sind dagegen Angaben über Krankheiten, Gehalt, Nebentätigkeiten oder Straftaten, wenn sie keinen Arbeitsbezug haben. Das gilt ebenfalls für Informationen über Gewerkschaftstätigkeit, Betriebsratsmitgliedschaft oder Parteizugehörigkeit – diese Hinweise sind nicht zulässig“, erklärt der Jurist. Auch der Kündigungs- oder Trennungsgrund dürfe nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Arbeitszeugnis stehen.